§ 240 Säumniszuschläge
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 479
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Schwerin, 28.02.2023 – 4 A 1679/18 SNZitiert von 2
- BFH, 15.11.2022 – VII R 55/20Zur Verfassungsmäßigkeit von SäumniszuschlägenZitiert von 39
- FG Münster, 29.05.2020 – 12 V 901/20 AOZitiert von 11
- BFH, 23.08.2022 – VII R 21/21Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen und Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer KontoleiheZitiert von 27
- FG Hamburg, 02.08.2023 – 3 K 36/20Zitiert von 1
- BFH, 28.12.2022 – III B 48/22 (AdV)Aussetzung der Vollziehung; Säumniszuschläge
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 26.02.2026 – L 1 KR 39/25
- LSG Hamburg, 26.02.2026 – L 1 KR 75/25
- VG Gelsenkirchen, 27.01.2026 – 5 L 1675/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 240 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/240#abs-1 (1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/240#abs-2 (2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/240#abs-3 (3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Absatz 2 Nummer 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/240#abs-4 (4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.